Satzung des Fußballclub Kalbach 1948 e.V.
§ 01 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Fußballclub Kalbach 1948 e.V.", abgekürzt
"FC Kalbach".
- Er wurde am 27. Juni 1948 gegründet und ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Frankfurt am Main unter VR 6339 eingetragen.
- Sitz und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 02 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck und Aufgabe des Vereines ist die körperliche, geistige und charakterliche
Bildung seiner Mitglieder, insbesondere der heranwachsenden Jugend.
Der Verein fördert das Streben nach Toleranz und Kameradschaft.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Parteipolitische, weltanschauliche, religiöse und rassistische Bestrebungen
sind ausgeschlossen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein wird von ehrenamtlich und/oder hauptamtlich tätigen Personen
geführt. Der Ersatz von Auslagen und Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich
tätige Personen ist zulässig. Die Vereinsführung ist berechtigt,
zur Durchführung der Ziele des Vereins bezahlte haupt- und/oder nebenberuflich
beschäftigte Personen einzustellen.
§ 03 Vermögen
- Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereines haftet aus schließlich
das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, den Guthaben bei Kreditinstituten
und sämtlichem beweglichem und unbeweglichem Vermögen besteht. Zum Vermögen
des Vereines gehören auch alle Vermögenswerte der Abteilungen.
- Sämtliches in einer Abteilung vorhandene Vermögen bleibt Eigentum
des Vereines, ob durch den Verein bzw. Abteilung erworben oder durch
Schenkung/Spende erhalten.
§ 04 Farben des Vereins
Die Farben des Vereines sind "schwarz - weiß".
§ 05 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind:
* aktive Mitglieder
* inaktive Mitglieder
* Ehrenmitglieder (§ 07)
Außerordentliche Mitglieder sind fördernde Mitglieder.
Als fördernde Mitglieder können juristische Personen, Handelsgesellschaften,
Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts sowie Einzelpersonen
dem Verein beitreten, ohne daß Ihnen Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft
erwachsen. Sie zahlen einen einmaligen oder laufenden Beitrag nach Vereinbarung.
§ 06 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die die
bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Die Mitgliedschaft wird durch eine
schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
- Über den schriftlichen
Annahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Bei Minderjährigen ist zum
Zeichen des Einverständnisses die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters
(Personensorgeberechtigten) erforderlich.
- Mit der Aufnahme erkennt
das Mitglied die Satzung des Vereines an, welche jedem neuen Mitglied
ausgehändigt wird.
- Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand
nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintrittsdatum.
- Über eine Aufnahmegebühr
entscheidet der Vorstand.
§ 07 Ehrenstatut
- Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden,
die sich durch Mitarbeit innerhalb des Vereines besondere Verdienste
erworben haben.
- Die Ehrenbezeichnung "Ehrenvorsitzender" kann nur
an langjährige Vereinsvorsitzende mit besonderen Verdiensten verliehen werden.
- Über die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden
beschließt die nächste Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Eine Berufung im Falle der Ablehnung ist ausgeschlossen.
- Die
Ehrennadel in Silber kann verliehen werden an Mitglieder und Personen
für
- langjährige verdienstvolle Arbeit im Vorstand des FC Kalbach
- besondere Verdienste um den FC Kalbach
- 25jährige Mitgliedschaft im FC Kalbach
- ganz besondere Verdienste um die Förderung des Sports.
- Die Ehrennadel in Gold kann verliehen werden an Mitglieder und
Personen, die mindestens 5 Jahre im Besitz der Ehrennadel in Silber
sind, für
- langjährige verdienstvolle Arbeit im Vorstand des FC Kalbach
- besondere Verdienste um den FC Kalbach
- 40jährige Mitgliedschaft im FC Kalbach
- ganz besondere Verdienste um die Förderung des Sports.
§ 08 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereines im Rahmen der gültigen
Übungspläne zur Verfügung. Sie können in allen Abteilungen
des Vereines Sport treiben. Die Rechte der Mitglieder und die Mitgliedschaft
sind nicht übertragbar und nicht vererblich.
- Sie wirken durch Wahlen
bei der Bildung der Organe des Vereines und der Abteilungen mit.
- Die Mitglieder erlangen mit dem Eintritt der Volljährigkeit Stimmrecht
in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
- Die Wahl in den
Vorstand setzt Volljährigkeit und eine seit mindestens einem Jahr
bestehende Mitgliedschaft im Verein voraus.
- Beachtung und Einhaltung
der Vereinssatzung, Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse.
- Für
Mitglieder besteht die Verpflichtung, das Vereinseigentum und die
durch den Verein in Nutzung genommen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten
einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln und für
fahrlässig verursachte Schäden aufzukommen. Für Schäden, die durch
minderjährige Mitglieder verursacht werden, haften deren gesetzlichen
Vertreter (Personensorgeberechtigten).
- Adressen- und Bankverbindungsänderungen
der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen.
- Ehrenmitglieder
und Ehrenvorsitzende haben Sitz- und Rederecht im Vorstand.
§ 09 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Das Beitragsaufkommen
muß die wirtschaftliche Existenz des Vereines in Gegenwart und Zukunft
sicherstellen.
- Die Höhe der Monatsbeiträge bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes
die Mitgliederversammlung.
- Beiträge
sind Bringschulden - sie werden im voraus fällig und müssen jährlich
bezahlt werden.
- Von neu eintretenden Mitgliedern ist ein Abbuchungsauftrag an den
Verein zu erteilen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme
und erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft.
- Die
Aufnahmegebühr ist bei Eintritt fällig.
- Über Anträge auf Stundung,
Ermäßigung oder Erlaß von Beiträgen entscheidet der Vorstand.
- Rückständige Beiträge können nach zweimaliger Mahnung eingetrieben
werden.
-
Werden über den Vereinsbeitrag hinaus abteilungsbezogene Beiträge,
Umlagen und Aufnahmegebühren erhoben, so stehen diese Beträge den
Abteilungen zur Verfügung.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt (lfd.2)
b) mit dem Tod des Mitgliedes
c) durch Streichung von der Mitgliederliste (lfd.3)
d) durch Ausschluß aus dem Verein (§ 11)
e) bei Auflösung des Vereines (§ 22)
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Geschäftsjahresende
zulässig und spätestens drei Monate vorher zu erklären. Das ausscheidende
Mitglied hat fällige Beiträge bis zum Jahresende zu zahlen.
- Ein
Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz mehrmaliger Mahnung mit der Zahlung
des Beitrages im Rückstand ist, oder sich an einem unbekannten Ort
aufhält. Die Streichung ist dem Mitglied, sofern möglich, mitzuteilen.
- Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft
endet jedes Recht gegenüber dem Verein.
§ 11 Ausschluß
- Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen:
a) bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen und die Satzung des Vereines,
b) bei vereinsschädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines,
c) bei Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes oder deren Vertreter,
d) bei unehrenhaftem Betragen und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
- Für den Ausschluß müssen mindestens zwei Drittel der erschienenen
Vorstandsmitglieder im Rahmen einer Vorstandssitzung gestimmt haben.
- Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung
mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
§ 12 Verwaltungsorgane
- Verwaltungsorgane des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
Verwaltungsorgane der Abteilungen sind die in einer Abteilungsversammlung von den Abteilungsmitgliedern
zu wählenden Abteilungsleiter(innen) und ihre Mitarbeiter(innen).
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand
einberufene Versammlung aller Mitglieder, mit Ausnahme der Jugendlichen
unter 18 Jahren.
- Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sollte im 1. Quartal
des Jahres einberufen werden. Vom Vorstand ist Rechenschaft über das
abgelaufene Geschäftsjahr zu legen.
- Eine
Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn:
a) der Vorstand einen entsprechenden Beschluß fast,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe von Zweck und
Verhandlungspunkten stellt.
- Der Termin der Mitgliederversammlung muß mindestens 14 Tage vorher
durch Aushang im FCK Clubhaus und schriftlicher Einladung den Mitgliedern
bekanntgegeben werden. Sie wird von dem(der) 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
von einem(r) Stellvertreter(in) oder einem anderen hierfür beauftragten
Vorstandsmitglied einberufen. Die Tagesordnung ist dabei den Mitgliedern
zur Kenntnis zu geben.
- Anträge zur Versammlung sind 7 Tage vor
dem Versammlungstermin bei dem(der) 1. Vorsitzenden einzureichen.
Sogenannte Dringlichkeitsanträge können zu Beginn der Versammlung
behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
- Alle Anträge müssen schriftlich gestellt werden.
- Die Leitung der Versammlung liegt in den Händen des(der) 1. Vorsitzenden,
im Verhinderungsfall eines(r) Stellvertreters(in) oder eines anderen
damit beauftragten Vorstandsmitgliedes.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur
eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
- Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
sollte folgende Punkte beinhalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes,
b) Bericht der Kassenrevisoren,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren,
e) Beschlußfassung über Anträge,
falls erforderlich:
f) Beschlußfassung über Beiträge, Gebühren usw.,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlußfassung - Änderung Vereinszweck oder Auflösung
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Der Versammlung obliegt:
a) Genehmigung der Berichte des Vorstandes, des(der) 1. Schatzmeister(in) und der Kassenrevisoren,
b) Entlastung des Vorstandes und des(der) 1. Schatzmeister(in),
c) Wahlen des Vorstandes und der Kassenrevisoren,
d) Bestätigung der Abteilungsleiter(innen) und Bereichsleiter(innen),
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
f) Festsetzung der Beiträge und Gebühren,
g) Satzungsänderungen,
h) Veräußerung von Immobilien des Vereines,
i) Belastung von Anlagevermögen des Vereines.
- Sämtliche Anträge werden durch einfache Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen, ausgenommen
bei Satzungsänderungen, Auflösung des Vereines und Änderung des Vereinszweckes.
- Auf Antrag muß die Abstimmung in geheimer schriftlicher Form durchgeführt
werden.
- Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
- Zur Änderung des Vereinszweckes (§ 2) bedarf es der Zustimmung aller
stimmberechtigten Mitglieder des Vereines, sie ist -so weit notwendig-
schriftlich einzuholen.
- Die Auflösung des Vereines (§ 22) kann nur in einer für diesen
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Wahlen zum Vorstand
werden durch Stimmzettel mit einfacher Mehrheit entschieden. Kommt
keine Mehrheit zustande, entscheidet das Los. Liegt nur ein Vorschlag
vor, kann durch Handaufheben gewählt werden.
- Die Anzahl der Vorstandsmitglieder
kann bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Der
Vorstand soll jedoch mindestens aus acht Mitgliedern bestehen.
§ 15 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen:
a) 1. Vorsitzende(r)
b) 2. Vorsitzende(r)
c) 1. Schatzmeister(in)
d) 1. Schriftführer(in)
e) Spielausschußvorsitzende(r) Fußball
f) Sportlicher Leiter (in) Fußball
g) 1. Jugendleiter(in)
h) Abteilungsleiter(in) Tennis
i) Bereichsleiter(in) "Alte Herren"
j) Bereichsleiter(in) "Soma"
k) Bereichsleiter(in) "Rad- und Wandergruppe"
- Mit Ausnahme des Amtes 1. Vorsitzende(r) und 1. Schatzmeister(in)
können zwei Vorstandsämter von einer Person wahrgenommen werden (sie
hat jedoch nur eine Stimme).
- Die gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind:
a) 1. Vorsitzende(r)
b) 2. Vorsitzende(r)
c) 1. Schatzmeister(in)
- Der Verein muß gerichtlich und außergerichtlich immer von 2 Vorstandsmitgliedern
gemeinsam vertreten werden. Es kann der/die Vorsitzende gemeinsam mit
dem/der Schatzmeister/in bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
mit dem/der Schatzmeister/in vertreten.
§ 16 erweiterter Vorstand
- 1. Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes,
b) 2. Schatzmeister(in)
c) 3. Schatzmeister(in)
d) 2. Schriftführer(in)
e) 2. Jugendleiter(in)
f) der/die Pressewart/in
§ 17 Wahl des Vorstandes
- Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung
in zwei Gruppen gewählt, so daß in jedem Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder
ausscheidet. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Im ersten Jahr scheiden folgende Vorstandsmitglieder aus:
a) 2. Vorsitzende(r)
b) 1. Schatzmeister(in)
c) 1. Jugendleiter(in)
d) Sportlicher Leiter (in) Fußball
e) Abteilungsleiter(in) Tennis
f) Bereichsleiter(in) "Alte Herren"
g) Bereichsleiter(in) "Soma"
h) Bereichsleiter(in) "Rad- und Wandergruppe"
i) 2. Schriftführer(in)
j) der/die Presswart/in
Im nächsten Jahr scheiden folgende Vorstandsmitglieder aus:
a) 1. Vorsitzende(r)
b) 1. Schriftführer(in)
c) Spielausschußvorsitzende(r) Fußball
d) Abteilungsleiter(in) Tennis
e) Bereichsleiter(in) "Alte Herren"
f) Bereichsleiter(in) "Soma"
g) Bereichsleiter(in) "Rad- und Wandergruppe"
h) 2. Schatzmeister(in)
i) 3. Schatzmeister(in)
j) 2. Jugendleiter(in)
- Die Abteilungsleiter/innen oder Bereichleiter/innen (Soma/ Alte Herren)
werden in der Mitgliederversammlung bestätigt. Sollte von der Mitgliederversammlung
keine Bestätigung erfolgen, so bleibt der zuletzt bestätigte Abteilungsleiter(in)
bzw. Bereichleiter(in) kommissarisch im Amt. Für die Bestätigung ist
der Jahreszyklus einzuhalten.
- Bei einem Rücktritt eines Mitliedes des geschäftsführenden Vorstandes
ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, diese hat innerhalb von
4 Wochen stattzufinden. Bis zur Neuwahl führt der Vorstand nach § 26
BGB die Geschäfte weiter.
§ 18 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereines. Er beruft
Versammlungen ein, schlichtet Streitigkeiten innerhalb des Vereines
und nach außen, erstellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan,
führt die in den Versammlungen gefaßten Beschlüsse durch und wahrt die
Einhaltung der Satzung durch die Mitglieder.
- Dem Vorstand steht die Bildung von Ausschüssen und Abteilungen zu.
Er entscheidet
-außer beim Ausschluß von Mitgliedern- mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des(r) 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter(in).
Er ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß und rechtzeitig -mindestens
7 Tage- vor Sitzungstermin eingeladen wurde und mehr als die Hälfte
der zum Vorstand gehörenden Mitglieder anwesend sind.
- Die gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB entscheiden mit einfacher
Mehrheit über die Umsetzung der Beschlüsse aus § 18 Absatz 2.
- Der Vorstand kann sich beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
selbständig ergänzen, die Wahl muß in der nächsten Mitgliederversammlung
bestätigt werden.
- Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende
Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie
ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt
wird. Vorstandssitzungen finden im allgemeinen monatlich statt, mindestens
jedoch 8 Mal im Jahr. Die Teilnahme ist Pflicht. Die Abteilungsleiter/innen,
der/die Jugendleiter/in, und die Bereichsleiter (Soma, Alte Herren)
können zu den Vorstandssitzungen eine/n Vertreter/in schicken, der/die
mit den gleichen Rechten an der Sitzungen teilnehmen kann.
- Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Bekanntmachungen des Vorstandes erfolgen durch Aushang in den Vereinsräumen,
Veröffentlichungen in der Vereinszeitung oder auf ortsübliche Art.
- Sollte es erforderlich sein, kann der Vorstand eine Geschäftsführung
einsetzen.
§ 19 Aufgaben des erweiterten Vorstandes- Der erweiterte Vorstand tritt zusammen,
wenn es die Interessen des Vereines erfordern und der Vorstand ein weiteres
Beschlussgremium für notwendig erachtet.
§ 20 Abteilungen
- Die folgenden Ausführungen für die Abteilungen gelten sinngemäß für
die Bereiche "Soma" und "Alte Herren".
- Die Abteilungen leiten ihren Übungs- und Wettkampfbetrieb selbständig
und sind für den geordneten Sportbetrieb und für die Disziplin in ihrer
Abteilung verantwortlich.
- Die Abteilungen erörtern in jährlich mindestens einer Abteilungsversammlung
ihre Belange und wählen den/die Abteilungsleiter/in und ggf. weitere
Miarbeiter/innen. Die Wahl des/der Abteilungsleiter/in ist auf ein Jahr
begrenzt und muß von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die
Abteilungen müssen eine/n Abteilungsleiter/in haben. Die Abteilungsversammlung
muß rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Vorstandsmitglieder
können an den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Stimmberechtigt in
den Abteilungsversammlungen sind nur Mitglieder, die für die Abteilung
erfasst sind.
- Sofern Abteilungen mit Genehmigung des Vorstandes eigene Kassen führen,
unterstehen diese der Aufsicht des Vorstandes.
- Bei Neugründungen oder Aufnahme von Abteilungen in den Verein sind
verwandte Fachgebiete zusammenzufassen. Die Entscheidung hierüber obliegt
dem Vorstand.
- Die Auflösung einer Abteilung kann von mindestens 3/4 der ihr angehörenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Auflösung muß der
Vorstand zustimmen. Bei Auflösung einer Abteilung ist das von dieser
Abteilung verwaltete Geld und Inventar sofort an den Vorstand abzuliefern.
- Der Vorstand hat das Recht bei Entscheidungen der Abteilungen, die
der Zielsetzung des Vereines widersprechen, einzugreifen.
§ 21 Kassenrevisoren
- Die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung (Buchhaltung - Kasse) sowie
die Abteilungskassen (§ 20 genehmigte Kassen) werden durch zwei von
der Mitgliederversammlung gewählten Kassenrevisoren/innen jährlich überprüft.
Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll zu erstellen und durch Unterschrift
zu bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten.
- Die
Amtszeit der Kassenrevisoren/innen beträgt 2 Jahre. Die unmittelbare
Wiederwahl eines/r Revisors/in ist nicht zulässig. Mitglieder des
Vorstandes können nicht als Kassenrevisor/in gewählt werden.
- Spätestens
10 Tage vor der jährlichen Mitgliederversammlung muß eine Prüfung stattfinden;
weitere Prüfungen können jederzeit vorgenommen werden.
- Über vorliegende
Mängel müssen die Kassenrevisoren dem Vorstand vorab berichten. Dieser
ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
§ 22 Auflösung des Vereines- Eine Auflösung des Vereines kann nur in einer dafür
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 13).
- Bei einer Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vereinsvermögen unmittelbar an die Stadt Frankfurt
am Main, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
- Für die Abwicklung ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
§ 23 Versicherung und Haftung- Alle Mitglieder sind gegen Sportunfälle
über den Landessportbund Hessen e.V. versichert. Unfälle sind umgehend
zu melden und außerdem der eigenen Krankenkasse anzuzeigen.
- Ein Versicherungsschutz
gegen Diebstahl, Verlust von Kleidungsstücken, Wertsachen usw. in
den Umkleideräumen, in oder auf den Übungsstätten besteht nicht.
-
Der Vorstand darf über zurückgelassene Sachen verfügen, wenn sie nicht
binnen 8 Wochen abgeholt worden sind.
- Der Verein haftet bei Schäden
gegenüber Dritten im Rahmen des § 31 BGB.
- Für vorsätzliche oder eigenverantwortlich
angerichtete Schäden haftet das Mitglied immer.
- Die vorhandenen Ordnungen
der Sportanlagen sind ebenfalls zu beachten.
§ 24 StreitigkeitenGrößere
Meinungsverschiedenheiten jeder Art sind nach den jeweils bestehenden
Rechtsverordnungen (BGB usw.) bzw. der vorliegenden Straf- und Rechtsordnung
durch den Vorstand zu klären.
§ 25 OrdnungenWeitere Regelungen können
in Vereinsordnungen getroffen werden, ohne Bestandteil der Satzung zu
sein. Sie sind vom Vorstand zu beschliessen und dürfen nicht gegen die
Satzung verstoßen. Für die Beschlußfassung gilt § 18 Absatz 2 der Vereinssatzung.
§ 26 Genehmigung, Ursprung
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am
27.08.2000 und Eintragung in das Vereinsregister am 29.01.2001 in Kraft.
Sie ist Ersatz für die Satzung vom 21.09.1990.
Änderung gemäß Antrag an die Generalversammlung vom 25.10.2002
eingearbeitet.
Änderung gemäß Antrag an die Generalversammlung vom 16.05.2003
eingearbeitet.
Änderung gemäß Antrag an die Generalversammlung (außerordentliche
Mitgliederversammlung) vom 22.08.2008 eingearbeitet.
Änderung gemäß Antrag an die Generalversammlung vom 29.10.2009 eingearbeitet.
- §2, Punkt 6 neu aufgenommen
- §13, Punkt 4 "... Ankündigung in der Vereinszeitung oder ..." wurde gestrichen
Änderung gemäß Antrag an die Generalversammlung vom 11.02.2011 eingearbeitet.
Durch die Gründung der "Rad- und Wandergruppe" in dieser Generalversammlung,
wurden die nachfolgenden Änderungen an der Satzung notwendig.
- §15, Punkt 1 Bereichsleiter(in) "Rad- und Wandergruppe" neu aufgenommen
- §17, Punkt 2 Bereichsleiter(in) "Rad- und Wandergruppe" neu aufgenommen
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