Kontakt
Ansprechpartner

Vereinsanschrift
Fußballclub Kalbach
c/o H. Ehrenberger
Am Hopfenbrunnen 16
60437 Frankfurt
Telefon (privat) 069/502625
eMail vorstand@fckalbach.de
1. Vorsitzender
Norbert Probst
 
 
 
Handy 0172/6177439
eMail n.probst@tecsis.de

Spielausschußvorsitzender
Ingrid Probst
Handy 0174/1922344
eMail n.A.
Sportlicher Leiter Fußball
Christian Fischer
Handy 0163/8108031
eMail penney44@gmx.de

Trainer 1. Mannschaft
Manfred Meyer
Handy 0151/51057896
eMail n.A.
Trainer 2. Mannschaft
Nico Macri
Handy 0176/61574159
eMail n.macri@voltwerk.com

Sportplatz
"Am Hopfenbrunnen"

Platzwart
Telefon 069/505907
Telefon 069/50701661 (Clubhaus)
eMail n.A.
Sport- und Freizeitzentrum Kalbach
"Am Martinszehnten"

Betriebsleiter + Tennisbüro
Telefon 069/212-73414
Telefon 069/212-73415
Fax 069/212-73455

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Beitrittserklärung

(PDF: 72,7 KB)

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Beitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist von der Mitgliederversammlung derzeit wie folgt festgesetzt.


Beitrag (gültig ab 01.01.2009)
monatlich
jährlich
 
€   
€   
     
- bis 18 Jahre
6,00
72,00
- Schüler, Studenten, Auszubildende
6,00
72,00
- Rentner, bzw. ab 60 Jahre
4,50
54,00
- ab 18 Jahre
8,00
96,00
     
- Familien    
  - Ehepaar / 1 Kind bis 18 Jahre
16,33
196,00
  - Ehepaar / ab 2 Kinder bis 18 Jahre
20,00
240,00
  - ein Elternteil / 2 Kinder bis 18 Jahre
13,66
164,00
  - ein Elternteil / ab 3 Kinder bis 18 Jahre
16,00
192,00
     
- Tennisabteilung    
  - bis 18 Jahre
3,00
36,00
  - ab 18 Jahre
5,50
66,00

   
Die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung ist nur in Verbindung mit der Mitgliedschaft im FC Kalbach möglich.
In diesem Fall setzt sich der Beitrag aus dem Beitrag für die Mitgliedschaft
im FC Kalbach und dem Beitrag für die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung zusammen.
Spielen Jugendliche nur Tennis, dann ist ein Jahresbeitrag von € 90,00 festgelegt.
   

Beitrag ab 2009 (PDF: 84,7 KB)
Beitrag bis 2008 (PDF: 90,3 KB)
Beitrag bis 2004 (PDF: 91,0 KB)

Die Beitragsübersicht ist im Adobe Portable Document Format (PDF) gespeichert.

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Satzung

Satzung des Fußballclub Kalbach 1948 e.V.


§ 01 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Fußballclub Kalbach 1948 e.V.", abgekürzt "FC Kalbach".

  2. Er wurde am 27. Juni 1948 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main unter VR 6339 eingetragen.

  3. Sitz und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 02 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck und Aufgabe des Vereines ist die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder, insbesondere der heranwachsenden Jugend. Der Verein fördert das Streben nach Toleranz und Kameradschaft.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

  4. Parteipolitische, weltanschauliche, religiöse und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Der Verein wird von ehrenamtlich und/oder hauptamtlich tätigen Personen geführt. Der Ersatz von Auslagen und Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Personen ist zulässig. Die Vereinsführung ist berechtigt, zur Durchführung der Ziele des Vereins bezahlte haupt- und/oder nebenberuflich beschäftigte Personen einzustellen.

§ 03 Vermögen
  1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereines haftet aus schließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, den Guthaben bei Kreditinstituten und sämtlichem beweglichem und unbeweglichem Vermögen besteht. Zum Vermögen des Vereines gehören auch alle Vermögenswerte der Abteilungen.

  2. Sämtliches in einer Abteilung vorhandene Vermögen bleibt Eigentum des Vereines, ob durch den Verein bzw. Abteilung erworben oder durch Schenkung/Spende erhalten.

§ 04 Farben des Vereins
    Die Farben des Vereines sind "schwarz - weiß".

§ 05 Mitgliedschaft
    Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
    Ordentliche Mitglieder sind:
     * aktive Mitglieder
     * inaktive Mitglieder
     * Ehrenmitglieder (§ 07)
    Außerordentliche Mitglieder sind fördernde Mitglieder.
    Als fördernde Mitglieder können juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts sowie Einzelpersonen dem Verein beitreten, ohne daß Ihnen Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen einmaligen oder laufenden Beitrag nach Vereinbarung.

§ 06 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt.

  2. Über den schriftlichen Annahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  3. Bei Minderjährigen ist zum Zeichen des Einverständnisses die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters (Personensorgeberechtigten) erforderlich.

  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an, welche jedem neuen Mitglied ausgehändigt wird.

  5. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintrittsdatum.

  7. Über eine Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand.

§ 07 Ehrenstatut
  1. Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich durch Mitarbeit innerhalb des Vereines besondere Verdienste erworben haben.

  2. Die Ehrenbezeichnung "Ehrenvorsitzender" kann nur an langjährige Vereinsvorsitzende mit besonderen Verdiensten verliehen werden.

  3. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden beschließt die nächste Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Eine Berufung im Falle der Ablehnung ist ausgeschlossen.

  4. Die Ehrennadel in Silber kann verliehen werden an Mitglieder und Personen für
    - langjährige verdienstvolle Arbeit im Vorstand des FC Kalbach
    - besondere Verdienste um den FC Kalbach
    - 25jährige Mitgliedschaft im FC Kalbach
    - ganz besondere Verdienste um die Förderung des Sports.

  5. Die Ehrennadel in Gold kann verliehen werden an Mitglieder und Personen, die mindestens 5 Jahre im Besitz der Ehrennadel in Silber sind, für
    - langjährige verdienstvolle Arbeit im Vorstand des FC Kalbach
    - besondere Verdienste um den FC Kalbach
    - 40jährige Mitgliedschaft im FC Kalbach
    - ganz besondere Verdienste um die Förderung des Sports.

§ 08 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereines im Rahmen der gültigen Übungspläne zur Verfügung. Sie können in allen Abteilungen des Vereines Sport treiben. Die Rechte der Mitglieder und die Mitgliedschaft sind nicht übertragbar und nicht vererblich.

  2. Sie wirken durch Wahlen bei der Bildung der Organe des Vereines und der Abteilungen mit.

  3. Die Mitglieder erlangen mit dem Eintritt der Volljährigkeit Stimmrecht in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.

  4. Die Wahl in den Vorstand setzt Volljährigkeit und eine seit mindestens einem Jahr bestehende Mitgliedschaft im Verein voraus.

  5. Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung, Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse.

  6. Für Mitglieder besteht die Verpflichtung, das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln und für fahrlässig verursachte Schäden aufzukommen. Für Schäden, die durch minderjährige Mitglieder verursacht werden, haften deren gesetzlichen Vertreter (Personensorgeberechtigten).

  7. Adressen- und Bankverbindungsänderungen der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen.

  8. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben Sitz- und Rederecht im Vorstand.

§ 09 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Das Beitragsaufkommen muß die wirtschaftliche Existenz des Vereines in Gegenwart und Zukunft sicherstellen.

  2. Die Höhe der Monatsbeiträge bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

  3. Beiträge sind Bringschulden - sie werden im voraus fällig und müssen jährlich bezahlt werden.

  4. Von neu eintretenden Mitgliedern ist ein Abbuchungsauftrag an den Verein zu erteilen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme und erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft.

  5. Die Aufnahmegebühr ist bei Eintritt fällig.

  6. Über Anträge auf Stundung, Ermäßigung oder Erlaß von Beiträgen entscheidet der Vorstand.

  7. Rückständige Beiträge können nach zweimaliger Mahnung eingetrieben werden.

  8. Werden über den Vereinsbeitrag hinaus abteilungsbezogene Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren erhoben, so stehen diese Beträge den Abteilungen zur Verfügung.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch freiwilligen Austritt (lfd.2)
    b) mit dem Tod des Mitgliedes
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste (lfd.3)
    d) durch Ausschluß aus dem Verein (§ 11)
    e) bei Auflösung des Vereines (§ 22)

  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Geschäftsjahresende zulässig und spätestens drei Monate vorher zu erklären. Das ausscheidende Mitglied hat fällige Beiträge bis zum Jahresende zu zahlen.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz mehrmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, oder sich an einem unbekannten Ort aufhält. Die Streichung ist dem Mitglied, sofern möglich, mitzuteilen.

  4. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft endet jedes Recht gegenüber dem Verein.

§ 11 Ausschluß
  1. Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen:
    a) bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen und die Satzung des Vereines,
    b) bei vereinsschädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines,
    c) bei Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes oder deren Vertreter,
    d) bei unehrenhaftem Betragen und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

  2. Für den Ausschluß müssen mindestens zwei Drittel der erschienenen Vorstandsmitglieder im Rahmen einer Vorstandssitzung gestimmt haben.

  3. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

§ 12 Verwaltungsorgane
  1. Verwaltungsorgane des Vereines sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) der erweiterte Vorstand
    Verwaltungsorgane der Abteilungen sind die in einer Abteilungsversammlung von den Abteilungsmitgliedern zu wählenden Abteilungsleiter(innen) und ihre Mitarbeiter(innen).

§ 13 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder, mit Ausnahme der Jugendlichen unter 18 Jahren.

  2. Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sollte im 1. Quartal des Jahres einberufen werden. Vom Vorstand ist Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr zu legen.

  3. Eine Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn:
    a) der Vorstand einen entsprechenden Beschluß fast,
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe von Zweck und Verhandlungspunkten stellt.

  4. Der Termin der Mitgliederversammlung muß mindestens 14 Tage vorher durch Aushang im FCK Clubhaus und schriftlicher Einladung den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Sie wird von dem(der) 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem(r) Stellvertreter(in) oder einem anderen hierfür beauftragten Vorstandsmitglied einberufen. Die Tagesordnung ist dabei den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

  5. Anträge zur Versammlung sind 7 Tage vor dem Versammlungstermin bei dem(der) 1. Vorsitzenden einzureichen. Sogenannte Dringlichkeitsanträge können zu Beginn der Versammlung behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

  6. Alle Anträge müssen schriftlich gestellt werden.

  7. Die Leitung der Versammlung liegt in den Händen des(der) 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall eines(r) Stellvertreters(in) oder eines anderen damit beauftragten Vorstandsmitgliedes.

  8. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

  9. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollte folgende Punkte beinhalten:
    a) Jahresbericht des Vorstandes,
    b) Bericht der Kassenrevisoren,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren,
    e) Beschlußfassung über Anträge,
    falls erforderlich:
    f) Beschlußfassung über Beiträge, Gebühren usw.,
    g) Satzungsänderungen,
    h) Beschlußfassung - Änderung Vereinszweck oder Auflösung

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Der Versammlung obliegt:
    a) Genehmigung der Berichte des Vorstandes, des(der) 1. Schatzmeister(in) und der Kassenrevisoren,
    b) Entlastung des Vorstandes und des(der) 1. Schatzmeister(in),
    c) Wahlen des Vorstandes und der Kassenrevisoren,
    d) Bestätigung der Abteilungsleiter(innen) und Bereichsleiter(innen),
    e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
    f) Festsetzung der Beiträge und Gebühren,
    g) Satzungsänderungen,
    h) Veräußerung von Immobilien des Vereines,
    i) Belastung von Anlagevermögen des Vereines.

  2. Sämtliche Anträge werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen, ausgenommen bei Satzungsänderungen, Auflösung des Vereines und Änderung des Vereinszweckes.

  3. Auf Antrag muß die Abstimmung in geheimer schriftlicher Form durchgeführt werden.

  4. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  5. Zur Änderung des Vereinszweckes (§ 2) bedarf es der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereines, sie ist -so weit notwendig- schriftlich einzuholen.

  6. Die Auflösung des Vereines (§ 22) kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  7. Wahlen zum Vorstand werden durch Stimmzettel mit einfacher Mehrheit entschieden. Kommt keine Mehrheit zustande, entscheidet das Los. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann durch Handaufheben gewählt werden.

  8. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder kann bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Der Vorstand soll jedoch mindestens aus acht Mitgliedern bestehen.

§ 15 Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen:
    a) 1. Vorsitzende(r)
    b) 2. Vorsitzende(r)
    c) 1. Schatzmeister(in)
    d) 1. Schriftführer(in)
    e) Spielausschußvorsitzende(r) Fußball
    f) Sportlicher Leiter (in) Fußball
    g) 1. Jugendleiter(in)
    h) Abteilungsleiter(in) Tennis
    i) Bereichsleiter(in) "Alte Herren"
    j) Bereichsleiter(in) "Soma"
    k) Bereichsleiter(in) "Rad- und Wandergruppe"

  2. Mit Ausnahme des Amtes 1. Vorsitzende(r) und 1. Schatzmeister(in) können zwei Vorstandsämter von einer Person wahrgenommen werden (sie hat jedoch nur eine Stimme).

  3. Die gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind:
    a) 1. Vorsitzende(r)
    b) 2. Vorsitzende(r)
    c) 1. Schatzmeister(in)

  4. Der Verein muß gerichtlich und außergerichtlich immer von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten werden. Es kann der/die Vorsitzende gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in vertreten.

§ 16 erweiterter Vorstand
  1. 1. Zum erweiterten Vorstand gehören:
    a) die Mitglieder des Vorstandes,
    b) 2. Schatzmeister(in)
    c) 3. Schatzmeister(in)
    d) 2. Schriftführer(in)
    e) 2. Jugendleiter(in)
    f) der/die Pressewart/in

§ 17 Wahl des Vorstandes
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung in zwei Gruppen gewählt, so daß in jedem Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet. Eine Wiederwahl ist möglich.

  2. Im ersten Jahr scheiden folgende Vorstandsmitglieder aus:
    a) 2. Vorsitzende(r)
    b) 1. Schatzmeister(in)
    c) 1. Jugendleiter(in)
    d) Sportlicher Leiter (in) Fußball
    e) Abteilungsleiter(in) Tennis
    f) Bereichsleiter(in) "Alte Herren"
    g) Bereichsleiter(in) "Soma"
    h) Bereichsleiter(in) "Rad- und Wandergruppe"
    i) 2. Schriftführer(in)
    j) der/die Presswart/in
    Im nächsten Jahr scheiden folgende Vorstandsmitglieder aus:
    a) 1. Vorsitzende(r)
    b) 1. Schriftführer(in)
    c) Spielausschußvorsitzende(r) Fußball
    d) Abteilungsleiter(in) Tennis
    e) Bereichsleiter(in) "Alte Herren"
    f) Bereichsleiter(in) "Soma"
    g) Bereichsleiter(in) "Rad- und Wandergruppe"
    h) 2. Schatzmeister(in)
    i) 3. Schatzmeister(in)
    j) 2. Jugendleiter(in)

  3. Die Abteilungsleiter/innen oder Bereichleiter/innen (Soma/ Alte Herren) werden in der Mitgliederversammlung bestätigt. Sollte von der Mitgliederversammlung keine Bestätigung erfolgen, so bleibt der zuletzt bestätigte Abteilungsleiter(in) bzw. Bereichleiter(in) kommissarisch im Amt. Für die Bestätigung ist der Jahreszyklus einzuhalten.

  4. Bei einem Rücktritt eines Mitliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, diese hat innerhalb von 4 Wochen stattzufinden. Bis zur Neuwahl führt der Vorstand nach § 26 BGB die Geschäfte weiter.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes
  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereines. Er beruft Versammlungen ein, schlichtet Streitigkeiten innerhalb des Vereines und nach außen, erstellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan, führt die in den Versammlungen gefaßten Beschlüsse durch und wahrt die Einhaltung der Satzung durch die Mitglieder.

  2. Dem Vorstand steht die Bildung von Ausschüssen und Abteilungen zu. Er entscheidet
    -außer beim Ausschluß von Mitgliedern- mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des(r) 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter(in). Er ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß und rechtzeitig -mindestens 7 Tage- vor Sitzungstermin eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der zum Vorstand gehörenden Mitglieder anwesend sind.

  3. Die gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB entscheiden mit einfacher Mehrheit über die Umsetzung der Beschlüsse aus § 18 Absatz 2.

  4. Der Vorstand kann sich beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes selbständig ergänzen, die Wahl muß in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

  5. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Vorstandssitzungen finden im allgemeinen monatlich statt, mindestens jedoch 8 Mal im Jahr. Die Teilnahme ist Pflicht. Die Abteilungsleiter/innen, der/die Jugendleiter/in, und die Bereichsleiter (Soma, Alte Herren) können zu den Vorstandssitzungen eine/n Vertreter/in schicken, der/die mit den gleichen Rechten an der Sitzungen teilnehmen kann.

  6. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

  7. Bekanntmachungen des Vorstandes erfolgen durch Aushang in den Vereinsräumen, Veröffentlichungen in der Vereinszeitung oder auf ortsübliche Art.

  8. Sollte es erforderlich sein, kann der Vorstand eine Geschäftsführung einsetzen.

§ 19 Aufgaben des erweiterten Vorstandes
  1. Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn es die Interessen des Vereines erfordern und der Vorstand ein weiteres Beschlussgremium für notwendig erachtet.

§ 20 Abteilungen
  1. Die folgenden Ausführungen für die Abteilungen gelten sinngemäß für die Bereiche "Soma" und "Alte Herren".

  2. Die Abteilungen leiten ihren Übungs- und Wettkampfbetrieb selbständig und sind für den geordneten Sportbetrieb und für die Disziplin in ihrer Abteilung verantwortlich.

  3. Die Abteilungen erörtern in jährlich mindestens einer Abteilungsversammlung ihre Belange und wählen den/die Abteilungsleiter/in und ggf. weitere Miarbeiter/innen. Die Wahl des/der Abteilungsleiter/in ist auf ein Jahr begrenzt und muß von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Abteilungen müssen eine/n Abteilungsleiter/in haben. Die Abteilungsversammlung muß rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Vorstandsmitglieder können an den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Stimmberechtigt in den Abteilungsversammlungen sind nur Mitglieder, die für die Abteilung erfasst sind.

  4. Sofern Abteilungen mit Genehmigung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterstehen diese der Aufsicht des Vorstandes.

  5. Bei Neugründungen oder Aufnahme von Abteilungen in den Verein sind verwandte Fachgebiete zusammenzufassen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand.

  6. Die Auflösung einer Abteilung kann von mindestens 3/4 der ihr angehörenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Auflösung muß der Vorstand zustimmen. Bei Auflösung einer Abteilung ist das von dieser Abteilung verwaltete Geld und Inventar sofort an den Vorstand abzuliefern.

  7. Der Vorstand hat das Recht bei Entscheidungen der Abteilungen, die der Zielsetzung des Vereines widersprechen, einzugreifen.

§ 21 Kassenrevisoren
  1. Die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung (Buchhaltung - Kasse) sowie die Abteilungskassen (§ 20 genehmigte Kassen) werden durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenrevisoren/innen jährlich überprüft. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll zu erstellen und durch Unterschrift zu bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten.

  2. Die Amtszeit der Kassenrevisoren/innen beträgt 2 Jahre. Die unmittelbare Wiederwahl eines/r Revisors/in ist nicht zulässig. Mitglieder des Vorstandes können nicht als Kassenrevisor/in gewählt werden.

  3. Spätestens 10 Tage vor der jährlichen Mitgliederversammlung muß eine Prüfung stattfinden; weitere Prüfungen können jederzeit vorgenommen werden.

  4. Über vorliegende Mängel müssen die Kassenrevisoren dem Vorstand vorab berichten. Dieser ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

§ 22 Auflösung des Vereines
  1. Eine Auflösung des Vereines kann nur in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 13).

  2. Bei einer Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen unmittelbar an die Stadt Frankfurt am Main, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  3. Für die Abwicklung ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.

§ 23 Versicherung und Haftung
  1. Alle Mitglieder sind gegen Sportunfälle über den Landessportbund Hessen e.V. versichert. Unfälle sind umgehend zu melden und außerdem der eigenen Krankenkasse anzuzeigen.

  2. Ein Versicherungsschutz gegen Diebstahl, Verlust von Kleidungsstücken, Wertsachen usw. in den Umkleideräumen, in oder auf den Übungsstätten besteht nicht.

  3. Der Vorstand darf über zurückgelassene Sachen verfügen, wenn sie nicht binnen 8 Wochen abgeholt worden sind.

  4. Der Verein haftet bei Schäden gegenüber Dritten im Rahmen des § 31 BGB.

  5. Für vorsätzliche oder eigenverantwortlich angerichtete Schäden haftet das Mitglied immer.

  6. Die vorhandenen Ordnungen der Sportanlagen sind ebenfalls zu beachten.

§ 24 Streitigkeiten
    Größere Meinungsverschiedenheiten jeder Art sind nach den jeweils bestehenden Rechtsverordnungen (BGB usw.) bzw. der vorliegenden Straf- und Rechtsordnung durch den Vorstand zu klären.

§ 25 Ordnungen
    Weitere Regelungen können in Vereinsordnungen getroffen werden, ohne Bestandteil der Satzung zu sein. Sie sind vom Vorstand zu beschliessen und dürfen nicht gegen die Satzung verstoßen. Für die Beschlußfassung gilt § 18 Absatz 2 der Vereinssatzung.

§ 26 Genehmigung, Ursprung
    Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 27.08.2000 und Eintragung in das Vereinsregister am 29.01.2001 in Kraft. Sie ist Ersatz für die Satzung vom 21.09.1990.

    Änderung gemäß Antrag an die Generalversammlung vom 25.10.2002 eingearbeitet.

    Änderung gemäß Antrag an die Generalversammlung vom 16.05.2003 eingearbeitet.

    Änderung gemäß Antrag an die Generalversammlung (außerordentliche Mitgliederversammlung) vom 22.08.2008 eingearbeitet.

    Änderung gemäß Antrag an die Generalversammlung vom 29.10.2009 eingearbeitet.
    - §2, Punkt 6 neu aufgenommen
    - §13, Punkt 4 "... Ankündigung in der Vereinszeitung oder ..." wurde gestrichen

    Änderung gemäß Antrag an die Generalversammlung vom 11.02.2011 eingearbeitet.
    Durch die Gründung der "Rad- und Wandergruppe" in dieser Generalversammlung, wurden die nachfolgenden Änderungen an der Satzung notwendig.
    - §15, Punkt 1 Bereichsleiter(in) "Rad- und Wandergruppe" neu aufgenommen
    - §17, Punkt 2 Bereichsleiter(in) "Rad- und Wandergruppe" neu aufgenommen

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Antrag Spielerpaß

Der Hessischen Fußball-Verbandes (HFV) hat zum 01.11.2004 die Verfahrensweise bei der Beantragung von Spielerpässen neu geregelt.
Bisher mußten die Formulare zur Paßbeantragung bei der Verbandsgeschäftsstelle bestellt und im Voraus bezahlt werden. Zur Vereinfachung des Verfahrens und Verbesserung des Services für die Vereine, wird diese Vorgehensweise nunmehr geändert. Zukünftig gelten folgende Neuerungen:
"Es gibt nur noch ein einheitliches Antragsformular für alle Paßvorgänge (Vereinswechsel, Neuausstellungen, Ersatzpaß, Zusätzliche Spielberechtigung für den Seniorenbereich für
A-Junioren und B-Juniorinnen). Dieses ist sowohl bei den Senioren, Frauen und Junioren zu verwenden." In den Paßantrag ist die Vereinsnummer 24065 einzutragen.

(PDF: 153,0 KB)

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Stand: 16.11.2011, Norbert Sünder